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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04   

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https://dejure.org/2006,22657
LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04 (https://dejure.org/2006,22657)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - L 8 AL 12/04 (https://dejure.org/2006,22657)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2006 - L 8 AL 12/04 (https://dejure.org/2006,22657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Bedürftigkeit bei einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens des Antragstellers und seiner Ehefrau; Freibetrag bei der Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens; Berücksichtigung des durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Zu entscheiden ist über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den gesamten Zeitraum vom 25. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2004 (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3).

    Die AlhiV 2002 ist zwar insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine Härteklausel enthält (zusammenfassend BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Weitere Gesichtspunkte, die im konkreten Fall (s. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; SozR 4-4220 § 6 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R -, zitiert nach Juris) eine "besondere" Härte begründen könnten, die einer Verwertung des Vermögens entgegen stünde, sind nicht erkennbar.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Nicht streitig ist auch, dass die Verwertung der Versicherung D im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 offensichtlich unwirtschaftlich ist, da der Rückkaufswert von unter 900,-- EUR die eingezahlten Beiträge von mehr als 1.800,-- EUR deutlich entwerten würde (s. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2).

    Weitere Gesichtspunkte, die im konkreten Fall (s. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; SozR 4-4220 § 6 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R -, zitiert nach Juris) eine "besondere" Härte begründen könnten, die einer Verwertung des Vermögens entgegen stünde, sind nicht erkennbar.

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Auch § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 schützt nicht das Hausgrundstück als Vermögensgegenstand, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Familienwohnung (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Das ist bei den Lebensversicherungen selbst dann nicht der Fall, wenn von der vom Kläger angegebenen Zweckbestimmung ausgegangen wird (s. BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8).
  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Denn sie können allenfalls der längerfristigen Ablösung von Verbindlichkeiten dienen, die zur Beschaffung eines Hausgrundstücks eingegangen worden waren (s. dazu auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 36/05 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Bargeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04
    Weitere Gesichtspunkte, die im konkreten Fall (s. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; SozR 4-4220 § 6 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R -, zitiert nach Juris) eine "besondere" Härte begründen könnten, die einer Verwertung des Vermögens entgegen stünde, sind nicht erkennbar.
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